Vereinssatzung
Vorbemerkung: Der Einfachheit halber werden in dieser Satzung alle Funktonen in männlicher Form genannt. Selbstverständlich sind die weiblichen Mitglieder ebenso in diesen Funktionen erwünscht.
§1 Name, Sitz, Geschäfsjahr, Eintragung
- Der Verein führt den Namen Wiesel Wiesloch.
- Er hat seinen Sitz in der Ringstr. 23 in 69168 Wiesloch.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des Badischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere für Menschen mit geistiger Behinderung, sowie die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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- Organisation und Durchführung von inklusiven Sportangeboten
- Unterstützung von Menschen mit geistiger Behinderung bei der aktiven Teilnahme am Vereinsleben und an sportlichen Wettbewerben
- Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Behindertenhilfe, Schulen, gemeinnützigen Sportvereinen und gemeinnützigen sozialen Trägern
- Förderung von ehrenamtlichem Engagement im Bereich inklusiver Sport
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung).
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitglieds an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden und sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.
§ 4 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
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a) die Mitgliederversammlung,
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b) der Vorstand (i. S. d. § 26 BGB)
-
§ 6 Vorstand (§ 26 BGB)
- Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 7 Kassen- und Finanzwesen / Kassenprüfung
- Der Schatzmeister führt die Kasse und erstellt den Jahresabschluss.
- Die MV wählt einen Kassenprüfer für 2 Jahre, der nicht dem Vorstand angehört.
- Der Kassenprüfer prüft Buchführung und Belege und berichtet der MV.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
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Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
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Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
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Beschluss von Satzungsänderungen
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- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit.
- Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter sowie Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Aufwendungsersatz und Vergütungen
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Pauschalen (z. B. Ehrenamtspauschale/Übungsleiterpauschale) beschließen.
- Aufwendungen (z. B. Reisekosten) werden gegen Nachweis erstattet; Näheres regelt eine Finanzordnung.
§ 10 Haftung
- Für Schäden, die Mitglieder bei der Nutzung von Vereinseinrichtungen erleiden, haftet der Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Organmitglieder und besondere Vertreter haften dem Verein für in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachte Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt entsprechend für mit Aufgaben betraute Vereinsmitglieder.
§ 11 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verarbeitet der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der DSGVO und des BDSG.
- Jedes Mitglied hat die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
- Näheres regelt eine Datenschutzordnung.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung der Hilfe für behinderte Menschen zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28.09.2025 in Wiesloch beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vor der Eintragung gilt sie im Innenverhältnis. Änderungen und Ergänzungen wurden durch die Mitgliederversammlung am 04.10.2025 beschlossen.
